Parkordnung

Lieber Parkbesucher,
herzlich Willkommen im Erlebnispark Schloss Thurn. Wir freuen uns über Ihren Besuch und möchten Ihnen einen angenehmen und erlebnisreichen Aufenthalt bereiten.
Damit dies unproblematisch möglich ist bitten wir Sie, im Folgenden einige Regeln und Verhaltensweisen zu beachten. Ebenso bitten wir Sie, stets mit Rücksicht und Vorsicht zu handeln. Die nachfolgenden Regeln gelten auf unserem gesamten Parkgelände (Park und Parkplätze) und stellen durch den Erwerb der Eintrittskarte die Geschäftsgrundlage für Ihren Besuch bei uns dar.

1. Der Zutritt ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet
2. Kinder bis 14 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson Zutritt
3. Ein kurzzeitiges Verlassen des Geländes während des Besuchs ist nur nach individueller Regelung mit dem Kassenpersonal möglich
4. Der Umtausch sowie der Ersatz verloren gegangener Karten ist ausgeschlossen
5. Hunde sind erlaubt, jedoch durchgehend an der Leine zu führen. Zusätzlich ist eine Hundetüte für 1,00€ an den Kassen zu erwerben
6. Die geltenden Hygienemaßnahmen auf dem Gelände sind zu beachten. Die aktuell geltenden Bestimmungen finden Sie gut sichtbar im ganzen Park ausgehängt
7. Den Anweisungen des Personals ist zu Ihrer eigenen Sicherheit Folge zu leisten
8. Absperrungen und Barrieren dürfen nicht überschritten werden
9. Das Abspielen lauter Musik sowie das Entzünden und Betreiben von Feuerstellen ist untersagt
10. Die bereitgestellten Abfallbehälter sind zu benutzen
11. Jeglicher Handel ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der Parkleitung untersagt
12. Gewerbemäßige Ton-, Bild- und Videoaufnahmen sind nur nach Genehmigung der Parkleitung gestattet
13. Kinder sind stets zu beaufsichtigen
14. Den Hinweisschildern ist Folge zu leisten
15. Die Beseitigung von Beschädigungen und Verunreinigungen werden dem jeweiligen Verursacher in Rechnung gestellt
16. Zuwiderhandlungen und grobe Verstöße gegen die Parkordnung sowie die Nichtbefolgung der Anweisungen des Personals können mit dem Verweis vom Gelände und dem ersatzlosen Entzug der Eintrittskarte geahndet werden
17. Die Haftung des Freizeitparks und der von ihm beauftragten Personen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt

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